Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a EStG erstellen
Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen §35a EStG korrekt ausstellen: Pflichtangaben, Lohnkostenausweis, Beispiel & bis zu 4.000 € Steuerersparnis.
Ob Reinigungsservice, Pflegedienst, Winterdienst oder Gartenpflege – wer regelmäßige Dienstleistungen im Privathaushalt erbringt, hat einen entscheidenden Vorteil gegenüber vielen anderen Branchen: Die Kunden können einen erheblichen Teil der Kosten direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Das macht haushaltsnahe Dienstleistungen für Privatpersonen besonders attraktiv. Doch damit Ihr Auftraggeber diese Steuerermäßigung nach §35a EStG tatsächlich nutzen kann, muss Ihre Rechnung bestimmte Anforderungen erfüllen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, was auf der Rechnung stehen muss, welche Dienstleistungen begünstigt sind und wie Sie Ihren Kunden maximalen Steuervorteil sichern.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a EStG?
Der §35a Abs. 2 EStG definiert haushaltsnahe Dienstleistungen als Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, aber an externe Dienstleister ausgelagert werden. Der entscheidende Unterschied zu Handwerkerleistungen nach §35a Abs. 3 EStG liegt in der Art der Tätigkeit: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind wiederkehrende, alltagsnahe Tätigkeiten – keine Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude.
Einfach gesagt: Alles, was ein Haushaltsmitglied prinzipiell selbst erledigen könnte – Putzen, Kochen, Wäsche waschen, Rasen mähen – gilt als haushaltsnah, sobald es von einem externen Anbieter gegen Entgelt erbracht wird. Diese Kategorie bietet deutlich höhere Abzugsmöglichkeiten als der Bereich der Handwerkerleistungen.
Welche Dienstleistungen gelten als haushaltsnah?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Anwendungsschreiben zu §35a EStG eine umfangreiche Liste begünstigter Tätigkeiten veröffentlicht. Zu den anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen:
- Reinigungsleistungen in der Wohnung oder im Haus (Haushaltshilfe, Gebäudereinigung)
- Regelmäßige Gartenpflege: Rasenmähen, Hecken schneiden, Laub entfernen
- Winterdienst und Schneeräumdienst auf dem Grundstück und den Zugangswegen
- Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (nicht ärztliche Leistungen)
- Kinderbetreuung im Haushalt durch externe Tagesmütter oder Au-pairs
- Wäscheservice, sofern im Haushalt des Auftraggebers erbracht
- Kochen und Essenszubereitung durch externe Haushaltshilfen
- Hausnotruf- und Notfallservices für ältere oder pflegebedürftige Personen
- Umzugsdienstleistungen, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt würden
Was ist NICHT als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar?
Nicht jede Dienstleistung, die mit dem Haushalt zu tun hat, fällt automatisch unter §35a Abs. 2 EStG. Folgende Leistungen sind ausdrücklich ausgeschlossen:
- Ärztliche und therapeutische Leistungen – diese fallen unter eigene steuerliche Regelungen
- Neuanlage eines Gartens – nur die laufende Pflege ist begünstigt, nicht die erstmalige Gestaltung
- Lieferung von Waren (z. B. Lebensmittellieferungen) ohne begleitende Dienstleistung
- Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden (z. B. Wäsche, die in einer externen Reinigung gewaschen wird)
- Öffentlich geförderte Leistungen, für die bereits Zuschüsse aus staatlichen Mitteln geflossen sind
Voraussetzungen für §35a EStG bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Damit Ihr Kunde die Steuerermäßigung beantragen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Dienstleistung wird in einem inländischen Privathaushalt des Steuerpflichtigen erbracht.
- Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor, die den Lohnkostenanteil separat ausweist.
- Die Zahlung erfolgt nachweislich per Banküberweisung – Barzahlungen werden nicht anerkannt.
- Die Leistung wird nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des Auftraggebers erbracht.
- Für die Leistung wurden keine steuerfreien Zuschüsse oder öffentliche Förderungen in Anspruch genommen.
Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Was muss draufstehen?
Eine Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen muss neben den allgemeinen steuerrechtlichen Pflichtangaben zwei zusätzliche Anforderungen erfüllen, damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt.
Lohnkostenausweis: Arbeits- und Materialkosten trennen
Auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen muss der Arbeitskostenanteil auf der Rechnung erkennbar sein. Bei Reinigungsleistungen etwa sind das die Lohnkosten der eingesetzten Mitarbeiter sowie etwaige Fahrtkosten. Materialkosten wie Reinigungsmittel müssen separat ausgewiesen werden, da sie nicht unter die Steuerermäßigung fallen. Wie Sie den Lohnkostenausweis korrekt auf Ihrer Rechnung darstellen, erklärt unser Leitfaden zum Lohnkostenausweis auf der Rechnung.
Allgemeine Pflichtangaben auf der Rechnung
Neben dem Lohnkostenausweis muss die Rechnung alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach §14 UStG enthalten: vollständige Namen und Anschriften beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistungserbringers, eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Leistungsdatum oder den Leistungszeitraum sowie eine klare Beschreibung der erbrachten Dienstleistung.
Wie viel können Ihre Kunden konkret sparen?
Hier liegt der größte Vorteil haushaltsnaher Dienstleistungen gegenüber Handwerkerleistungen: Der anrechenbare Höchstbetrag ist deutlich höher. Nach §35a Abs. 2 EStG können bis zu 20.000 Euro an Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr steuerlich angesetzt werden. Das entspricht einer maximalen Steuerermäßigung von 4.000 Euro pro Jahr und Haushalt – dreimal so viel wie bei Handwerkerleistungen.
Konkret bedeutet das: Bei einem Reinigungsservice für 500 Euro monatlich – also 6.000 Euro im Jahr – kann der Kunde 20 % davon, also 1.200 Euro, direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Bei höheren Aufwendungen steigt die Ersparnis entsprechend, bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 4.000 Euro.
Haushaltsnahe Dienstleistungen vs. Handwerkerleistungen: Der wichtigste Unterschied
Viele Dienstleister und deren Kunden verwechseln diese beiden Kategorien. Der Unterschied ist jedoch steuerlich erheblich und bestimmt, welcher Paragraph von §35a EStG anzuwenden ist:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2 EStG): Wiederkehrende Alltagstätigkeiten wie Reinigung, Gartenpflege oder Pflege. Anrechenbarer Höchstbetrag: 20.000 € – maximale Ersparnis: 4.000 € pro Jahr.
- Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3 EStG): Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude. Anrechenbarer Höchstbetrag: 6.000 € – maximale Ersparnis: 1.200 € pro Jahr.
Beide Höchstbeträge gelten unabhängig voneinander und können im selben Steuerjahr gleichzeitig ausgeschöpft werden. Wer also sowohl einen Reinigungsservice als auch Handwerker beauftragt, kann in einem Jahr bis zu 5.200 Euro Steuerermäßigung erhalten. Mehr über die spezifischen Anforderungen bei Handwerkerrechnungen lesen Sie in unserem Artikel zur Handwerkerrechnung §35a EStG.
Beispiel: Korrekte Rechnung für einen Reinigungsservice
So könnte eine §35a-konforme Monatsrechnung für einen Haushaltsreinigungsservice in der Praxis aussehen:
- Pos. 1 – Reinigungsleistung (16 Stunden × 22,00 €): 352,00 €
- Pos. 2 – Fahrtkosten (4 Einsätze × 8,00 €): 32,00 €
- Pos. 3 – Reinigungsmittel (Materialkosten): 16,00 €
- Zwischensumme netto: 400,00 €
- zzgl. 19 % Umsatzsteuer: 76,00 €
- Rechnungsbetrag gesamt brutto: 476,00 €
- Davon anrechenbarer Lohnkostenanteil nach §35a Abs. 2 EStG: 384,00 € (Reinigungs- und Fahrtkosten netto)
In diesem Beispiel kann der Kunde 20 % von 384 Euro, also 76,80 Euro, direkt von seiner Steuerschuld abziehen – und das jeden Monat. Auf ein Jahr hochgerechnet ergibt sich bei konstanten Aufwendungen eine Steuerersparnis von rund 921 Euro. Mit XRechnungs.de wird diese Aufschlüsselung automatisch berechnet und normgerecht auf der Rechnung dargestellt.
Häufige Fragen zur Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Was gilt als haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a EStG?
Als haushaltsnah gelten Tätigkeiten, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden und im Privathaushalt des Auftraggebers stattfinden. Dazu zählen Reinigungsleistungen, Gartenpflege, Winterdienst, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Kinderbetreuung im Haushalt. Nicht begünstigt sind ärztliche Leistungen, Neugartenprojekte und Lieferungen ohne begleitende Dienstleistung.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der anrechenbaren Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Haushalt. Der anrechenbare Höchstbetrag liegt damit bei 20.000 Euro Arbeitskosten – deutlich höher als bei Handwerkerleistungen mit maximal 1.200 Euro Ersparnis pro Jahr.
Muss auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen ein Lohnkostenausweis auf der Rechnung stehen?
Ja. Auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen muss der Arbeitskostenanteil auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Materialkosten wie Reinigungsmittel oder Streugut dürfen nicht im anrechenbaren Betrag enthalten sein und müssen als eigene Position ausgewiesen werden.
Gilt §35a EStG auch für Reinigungsunternehmen und Pflegedienste?
Ja, unbedingt. Reinigungsunternehmen, Pflegedienste, Winterdienste und Gartenpflegebetriebe sind klassische Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen. Sofern die Leistung im Privathaushalt des Auftraggebers erbracht wird, kann der Kunde den Arbeitskostenanteil nach §35a Abs. 2 EStG steuerlich geltend machen – vorausgesetzt, die Rechnung ist korrekt ausgestellt und die Zahlung erfolgte per Überweisung.
Können auch Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Ja. Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die sie selbst in Auftrag gegeben und per Überweisung bezahlt haben. Leistungen, die der Vermieter erbringen lässt und über die Nebenkostenabrechnung weitergibt – etwa Treppenhausreinigung oder Winterdienst – können ebenfalls anteilig angesetzt werden, wenn der Vermieter eine entsprechende Bescheinigung mit dem Arbeitskostenanteil ausstellt.
Was ist der Unterschied zwischen §35a Abs. 2 und §35a Abs. 3 EStG?
§35a Abs. 2 EStG regelt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Pflege, Gartenpflege) mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. §35a Abs. 3 EStG gilt für Handwerkerleistungen (z. B. Malerarbeiten, Heizungswartung) mit einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr. Beide Höchstbeträge gelten unabhängig voneinander und können im selben Steuerjahr parallel genutzt werden.
Was passiert, wenn mein Kunde bar bezahlt?
Bei Barzahlung erkennt das Finanzamt die Steuerermäßigung grundsätzlich nicht an – unabhängig davon, wie korrekt die Rechnung ausgestellt ist. Der Zahlungsnachweis per Kontoauszug ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung. Weisen Sie Ihre Kunden daher bei jeder Auftragserteilung aktiv darauf hin, dass nur die Überweisung die Steuerermäßigung sichert.
Fazit: Korrekte Rechnung als Argument in der Kundengewinnung
Für Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen ist der §35a EStG eines der stärksten Verkaufsargumente überhaupt: Kunden können bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr erhalten – aber nur, wenn die Rechnung korrekt ausgestellt ist. Wer als Reinigungsunternehmen, Pflegedienst oder Winterdienst den Lohnkostenausweis standardmäßig auf jeder Rechnung ausweist und die Zahlung per Überweisung sicherstellt, verschafft seinen Kunden einen konkreten finanziellen Vorteil und sich selbst einen klaren Wettbewerbsvorsprung. Mit dem Rechnungsprogramm für Gebäudereinigung von XRechnungs.de erstellen Sie §35a-konforme Rechnungen mit automatischem Lohnkostenausweis – kostenlos, rechtssicher und in wenigen Minuten fertig.