§13a Landwirt Rechnung schreiben – So geht's richtig
Als §13a-Landwirt Rechnungen korrekt schreiben: Pflichtangaben, Unterschied zu §24 UStG, Pauschalsteuer & praktische Tipps. Jetzt informieren!
Wer als Landwirt unter die Pauschalierungsregelung des §13a UStG fällt, steht beim Rechnungsschreiben vor ganz eigenen Anforderungen. Während gewerbliche Unternehmer Umsatzsteuer ausweisen und abführen müssen, gelten für pauschalierte Landwirte besondere Regeln – die sowohl Vereinfachungen als auch Fallstricke mit sich bringen. In diesem Leitfaden erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie als §13a-Landwirt eine korrekte Rechnung erstellen, welche Pflichtangaben notwendig sind und wo der entscheidende Unterschied zu §24 UStG liegt.
Wann gilt §13a UStG – und wann ist man überhaupt §13a-Landwirt?
§13a UStG regelt nicht die Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte – das ist Aufgabe von §24 UStG. Stattdessen bestimmt §13a UStG, wer als Steuerschuldner bei der Grunderwerbsteuer gilt, wenn land- und forstwirtschaftliche Flächen übertragen werden. In der Praxis wird der Begriff "§13a-Landwirt" im alltäglichen Sprachgebrauch jedoch häufig synonym für pauschalierte Land- und Forstwirte verwendet, die nach §24 UStG abrechnen.
Die umsatzsteuerliche Pauschalierung für Landwirte ist in §24 UStG geregelt. Danach können Land- und Forstwirte, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, ihre Umsatzsteuer pauschal abrechnen – ohne Voranmeldung, ohne Jahresabschluss nach §4 UStG. Voraussetzung: Der Gesamtumsatz des Unternehmens darf im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 Euro (bis 2021: 500.000 Euro) nicht überstiegen haben.
Wer fällt unter die landwirtschaftliche Pauschalierung?
Die Pauschalierung nach §24 UStG gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens Umsätze aus dem Verkauf selbst erzeugter oder weiterverarbeiteter Erzeugnisse erzielen. Dazu gehören klassische Ackerbauern, Viehzüchter, Obstbauern, Forstwirte sowie bestimmte Gartenbaubetriebe. Nicht darunter fallen hingegen gewerbliche Tätigkeiten, die über den Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hinausgehen.
Unterschied §13a UStG und §24 UStG – Das müssen Landwirte wissen
Der Unterschied zwischen §13a und §24 UStG ist für Landwirte in der Praxis von grundlegender Bedeutung, da beide Vorschriften völlig verschiedene Sachverhalte regeln:
- §13a UStG bestimmt den Steuerschuldner bei bestimmten umsatzsteuerlichen Vorgängen, insbesondere bei der Übertragung von Grundstücken im Rahmen der Grunderwerbsteuer. Er regelt also, wer die Steuer schuldet – nicht wie viel.
- §24 UStG hingegen ist die eigentliche Pauschalierungsvorschrift für die laufende Geschäftstätigkeit von Land- und Forstwirten. Sie legt fest, dass diese Betriebe Vorsteuern und Umsatzsteuer pauschal miteinander verrechnen dürfen, sodass per Saldo keine Zahllast entsteht.
- Für das alltägliche Rechnungsschreiben ist ausschließlich §24 UStG relevant. Landwirte, die unter diese Regelung fallen, weisen auf ihren Rechnungen einen pauschalen Umsatzsteuersatz aus – aktuell 10,7 % für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Umsätze und 5,5 % für forstwirtschaftliche Erzeugnisse.
§13a Landwirt Rechnung schreiben – Pflichtangaben im Überblick
Auch für pauschalierte Landwirte gilt: Eine Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie steuerlich anerkannt wird und der Empfänger – sofern regelbesteuert – einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Grundlage bildet §14 UStG in Verbindung mit §14a UStG.
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Landwirts
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse oder Art und Umfang der erbrachten Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Liefer- bzw. Leistungsdatum)
- Nettobetrag (Entgelt) aufgeschlüsselt nach Steuersätzen
- Anzuwendender Steuersatz gemäß §24 UStG (10,7 % oder 5,5 %) und der darauf entfallende Steuerbetrag
- Gesamtbetrag (Bruttobetrag)
- Hinweis auf die Pauschalierung: „Umsatzsteuer nach §24 UStG pauschaliert
Welcher Steuersatz gilt für welche Erzeugnisse?
Bei der Anwendung der Pauschalsteuersätze nach §24 UStG kommt es auf die Art des Umsatzes an. Der Regelsteuersatz von 10,7 % gilt für die meisten Lieferungen und Leistungen aus landwirtschaftlichen Betrieben – zum Beispiel Getreide, Gemüse, Obst, Milch, Fleisch oder Eier. Forstwirtschaftliche Umsätze – also der Verkauf von Holz, Forstdienstleistungen oder ähnlichem – unterliegen dem niedrigeren Pauschalsatz von 5,5 %. Für Weinbaubetriebe gelten bei der Lieferung von Weintrauben ebenfalls 10,7 %, beim Verkauf von selbst erzeugtem Wein hingegen der reguläre Steuersatz von 19 %, da dieser Umsatz nicht unter die Pauschalierung fällt.
Muster: So sieht eine korrekte Landwirt-Rechnung nach §24 UStG aus
Ein praktisches Muster hilft, die abstrakten Vorgaben greifbar zu machen. Die folgende Struktur zeigt, wie eine Rechnung eines nach §24 UStG pauschalierten Landwirts aufgebaut sein sollte:
- Briefkopf: Name, Adresse, Steuernummer des Landwirts
- Empfängerangaben: vollständige Firmen- oder Privatadresse
- Rechnungsnummer und -datum
- Leistungsbeschreibung: z. B. „Lieferung von 5.000 kg Winterweizen, Ernte 2025
- Nettobetrag: z. B. 1.000,00 €
- Umsatzsteuer 10,7 % gemäß §24 UStG: 107,00 €
- Gesamtbetrag: 1.107,00 €
- Hinweistext: „Die Umsatzsteuer ist gemäß §24 UStG pauschaliert. Der Leistungsempfänger kann die ausgewiesene Pauschalsteuer als Vorsteuer abziehen.
- Bankverbindung und ggf. Zahlungsfrist
Darf der Empfänger die Pauschalsteuer als Vorsteuer abziehen?
Ja – und das ist ein wesentlicher Vorteil der Pauschalierung für den Geschäftspartner des Landwirts. Der Leistungsempfänger, der selbst regelbesteuert ist, kann die auf der Rechnung ausgewiesene Pauschalsteuer nach §24 Abs. 1 Satz 3 UStG als Vorsteuer geltend machen. Er muss dafür keine gesonderte Vorsteuerprüfung vornehmen – die Rechnung selbst ist ausreichender Nachweis, sofern alle Pflichtangaben vorhanden sind.
Was kann ein §24-Betrieb steuerlich absetzen?
Ein häufiges Missverständnis: Pauschalierte Landwirte zahlen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt und ziehen auch keine echte Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen ab. Das System der §24-Pauschalierung ist so konstruiert, dass sich Umsatzsteuer und Vorsteuer gegenseitig aufheben – ein bürokratisch schlankes Modell, das aber bedeutet, dass der Landwirt die tatsächlich gezahlte Vorsteuer auf Betriebsmittel, Maschinen oder Dienstleistungen nicht separat geltend machen kann.
Ertragsteuerlich – also bei der Einkommensteuer – gelten für §13a-Betriebe im engeren Sinn (Gewinnermittlung nach §13a EStG, der sogenannten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen) vereinfachte Regeln: Der steuerliche Gewinn wird nicht durch Buchführung, sondern anhand von Durchschnittswerten ermittelt. Absetzbare Positionen im ertragsteuerlichen Sinne sind hier pauschal abgegolten – individuelle Betriebsausgaben werden in diesem Rahmen grundsätzlich nicht einzeln angesetzt.
Option zur Regelbesteuerung – wann lohnt sich der Verzicht auf §24 UStG?
Landwirte können auf die Pauschalierung nach §24 UStG verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Diese Option bindet den Betrieb für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie lohnt sich vor allem dann, wenn hohe Investitionen geplant sind – zum Beispiel der Kauf neuer Maschinen, der Bau eines Stalles oder die Anschaffung von Photovoltaikanlagen –, da bei der Regelbesteuerung die tatsächlich gezahlte Vorsteuer vollständig abgezogen werden kann. Für Betriebe mit überwiegend privaten Endkunden oder geringen Investitionsvorhaben ist die Pauschalierung hingegen oft die bequemere und kostengünstigere Lösung.
E-Rechnung für Landwirte – was gilt ab 2025?
Seit dem 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmer im B2B-Bereich verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können. Das gilt auch für pauschalierte Landwirte, die Rechnungen an andere Unternehmer stellen oder von diesen erhalten. Die Ausstellungspflicht für E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD greift für kleinere Betriebe schrittweise: Ab 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro elektronische Rechnungen versenden, ab 2028 gilt die Pflicht für alle.
Auch für Landwirte empfiehlt es sich, frühzeitig auf digitale Rechnungsprozesse umzustellen. Eine rechtskonforme E-Rechnung im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format lässt sich komfortabel über spezialisierte Software erstellen – ohne tiefgehende technische Kenntnisse. Informationen zur kostenlosen Erstellung von XRechnungen finden Sie unter:
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Welches Rechnungsprogramm eignet sich für Landwirte?
Für Landwirte, die ihre Rechnungen professionell und rechtssicher erstellen möchten, bieten sich cloud-basierte Rechnungsprogramme an, die den §24-UStG-Hinweis automatisch einbinden, den richtigen Pauschalsatz berechnen und gleichzeitig E-Rechnungen im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format ausgeben können. XRechnungs.de bietet hierfür eine einfache Lösung: bis zu 50 Rechnungen pro Monat kostenlos, GoBD-konform und ohne Abo-Pflicht.
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Häufige Fehler beim Rechnungsschreiben als Landwirt – und wie man sie vermeidet
- Falscher Steuersatz: Der Pauschalsatz von 10,7 % darf nicht mit dem regulären Steuersatz von 19 % oder 7 % verwechselt werden. Besonders bei gemischten Betrieben – z. B. Landwirtschaft plus Forstwirtschaft – muss sorgfältig getrennt werden.
- Fehlender Hinweis auf §24 UStG: Ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die Pauschalierung ist die Rechnung umsatzsteuerlich angreifbar.
- Keine fortlaufende Rechnungsnummer: Auch Landwirte müssen eine lückenlose Nummerierung sicherstellen – ein häufig unterschätzter Punkt.
- Unvollständige Leistungsbeschreibung: Generische Angaben wie „landwirtschaftliche Erzeugnisse reichen nicht aus; Menge, Art und Qualität müssen klar benannt sein.
- Fehlende Steuernummer: Selbst bei pauschalierten Betrieben ist die Steuernummer oder USt-IdNr. auf jeder Rechnung Pflicht.
FAQ – Häufige Fragen zum §13a-Landwirt und Rechnungsschreiben
Wann ist man §13a-Landwirt?
Der Begriff „§13a-Landwirt bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch Landwirte, die ihren steuerlichen Gewinn nach §13a EStG durch Durchschnittssätze ermitteln. Das ist möglich, wenn der selbst bewirtschaftete Grundbesitz 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht übersteigt, der Wert des Tierbestands (nach der Vieheinheitentabelle) bestimmte Grenzen nicht überschreitet und kein Weinbau oder Sonderkulturen mit mehr als 10 Hektar betrieben werden. Umsatzsteuerlich ist für die laufende Abrechnung hingegen §24 UStG die maßgebliche Vorschrift.
Was ist der Unterschied zwischen §13a UStG und §24 UStG?
§13a UStG regelt die Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Grundstücksumsätzen und ist für das alltägliche Rechnungsschreiben eines Landwirts nicht relevant. §24 UStG hingegen ist die Pauschalierungsvorschrift, nach der land- und forstwirtschaftliche Betriebe ihre laufenden Umsätze mit einem Pauschalsatz (10,7 % oder 5,5 %) abrechnen und keine echte Vorsteuer geltend machen.
Muss ein pauschalierter Landwirt eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Nein. Solange ein Landwirt unter die Pauschalierung nach §24 UStG fällt, ist er von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit. Es findet keine Zahllast ans Finanzamt statt, da sich Umsatzsteuer und Vorsteuer im System der Pauschalierung neutralisieren.
Was kann ein §13a-Betrieb steuerlich absetzen?
Bei der Gewinnermittlung nach §13a EStG (Durchschnittssatzmethode) werden individuelle Betriebsausgaben nicht einzeln erfasst – der Gewinn wird pauschal anhand von Hektarwerten und Tierhaltungseinheiten berechnet. Echte Betriebsausgaben wie Maschinenkosten, Saatgut oder Pacht sind in dieser Methode nicht separat absetzbar; sie sind im Pauschalbetrag enthalten. Landwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, ermitteln ihren Gewinn nach §4 Abs. 1 EStG und können tatsächliche Ausgaben vollständig geltend machen.
Kann ein Landwirt auch E-Rechnungen im XRechnung-Format ausstellen?
Ja. Auch pauschalierte Landwirte können – und werden ab 2027 bzw. 2028 je nach Umsatzgröße müssen – E-Rechnungen im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format ausstellen. Moderne Rechnungsprogramme unterstützen beide Formate und berücksichtigen automatisch die spezifischen Anforderungen der §24-UStG-Pauschalierung.
Wie hoch ist der Pauschalsatz für Landwirte nach §24 UStG?
Für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Umsätze gilt ein Pauschalsatz von 10,7 %. Für Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen, Getränken sowie alkoholischen Flüssigkeiten gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %. Forstwirtschaftliche Umsätze werden mit 5,5 % pauschaliert. Weinbaubetriebe müssen bei der Abgabe von selbst erzeugtem Wein die Regelbesteuerung (19 %) anwenden.
Welche Rechnungssoftware eignet sich für Landwirte ohne Buchhaltungskenntnisse?
Für Landwirte ohne vertiefte Buchhaltungskenntnisse empfehlen sich einfache, browserbasierte Rechnungsprogramme, die den §24-Hinweis automatisch setzen, den korrekten Pauschalsatz berechnen und GoBD-konforme Archivierung bieten. XRechnungs.de ist eine solche Lösung: kostenlos bis 50 Rechnungen monatlich, ohne Installation und ohne Abonnementpflicht.
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Fazit: §13a Landwirt Rechnung schreiben – einfacher als gedacht
Wer als Landwirt unter die Pauschalierung nach §24 UStG fällt, kann Rechnungen mit überschaubarem Aufwand rechtssicher ausstellen – vorausgesetzt, alle Pflichtangaben sind vollständig und der korrekte Pauschalsatz wird ausgewiesen. Der häufig zitierte Begriff „§13a-Landwirt bezieht sich im eigentlichen Sinn auf die ertragsteuerliche Gewinnermittlung nach §13a EStG, nicht auf die Umsatzsteuerpauschalierung. Der entscheidende Unterschied zwischen §13a und §24 UStG liegt in ihrer Funktion: Ersterer regelt Steuerschuldnerverhältnisse, Letzterer die laufende Rechnungsstellung. Mit einem modernen Rechnungsprogramm, das diese Besonderheiten automatisch abbildet, wird das Rechnungsschreiben für Landwirte zum Routinevorgang – und der Weg zur E-Rechnung ist kürzer als erwartet.