Reverse Charge nach § 13b UStG: Rechnung richtig schreiben (Bauleistungen & EU)
Reverse Charge nach § 13b UStG: wann der Kunde die Umsatzsteuer schuldet, welcher Hinweis auf die Rechnung gehört und was bei Bauleistungen und EU gilt.
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern sein Kunde. Für Ihre Rechnung heißt das: Sie stellen nur den Nettobetrag in Rechnung, weisen keine Umsatzsteuer aus und vermerken „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Hier lesen Sie, wann § 13b UStG greift – vor allem bei Bauleistungen und bei Leistungen über die Grenze –, welche Angaben auf die Rechnung gehören und welche Fehler teuer werden können.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Wenn Sie unsicher sind, ob § 13b in Ihrem Fall greift, klären Sie das vor der ersten Rechnung mit Ihrer Steuerkanzlei.
Was bedeutet Reverse Charge nach § 13b UStG?
Normalerweise berechnet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, weist sie auf der Rechnung aus und führt sie an das Finanzamt ab. § 13b UStG kehrt das für bestimmte Umsätze um: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer, meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und kann sie – wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – im selben Zug als Vorsteuer abziehen. Für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden geht die Rechnung damit steuerlich meist auf null auf.
Der Gesetzgeber setzt das Verfahren dort ein, wo Steuerausfälle drohen: bei Unternehmen aus dem Ausland, die das deutsche Finanzamt schwer erreicht, und in Branchen mit langen Subunternehmerketten wie dem Bau oder der Gebäudereinigung.
Wann gilt § 13b UStG? Die wichtigsten Fälle
§ 13b UStG enthält eine abschließende Liste. Für kleine und mittlere Betriebe sind vor allem diese Fälle relevant:
- Sonstige Leistungen von Unternehmern aus einem anderen EU-Staat, die nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbar sind (§ 13b Abs. 1 UStG) – zum Beispiel Beratung, Software-Dienstleistungen oder Werbeleistungen eines Anbieters aus Österreich an Ihr Unternehmen.
- Werklieferungen und sonstige Leistungen von Unternehmern, die im Ausland ansässig sind (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) – etwa ein Schweizer Montagebetrieb, der in Deutschland eine Anlage aufbaut.
- Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen an Unternehmer, die selbst nachhaltig solche Reinigungsleistungen erbringen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG).
- Weitere Sonderfälle, unter anderem: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, Lieferungen von Gas und Strom an Wiederverkäufer, Emissionszertifikate, bestimmte Metalle und Schrott nach Anlage 3, Gold sowie Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise ab 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang.
Die genaue Abgrenzung regelt der Gesetzestext von § 13b UStG. Zwei Abgrenzungen helfen in der Praxis: Reine Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten sind kein Fall von § 13b, sondern in der Regel steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen mit eigenen Hinweis- und Nachweispflichten. Und der Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 UStG ist ebenfalls kein Reverse Charge – dort entsteht schlicht keine Steuer.
Bauleistungen: Wann der Auftraggeber die Steuer schuldet
Bei Bauleistungen entscheiden zwei Fragen: Ist Ihre Leistung eine Bauleistung? Und erbringt Ihr Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen? Nur wenn beides zutrifft, geht die Steuerschuld auf ihn über.
Was als Bauleistung gilt
Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen, etwa von Architekten oder Ingenieuren, gehören nicht dazu. Typische Bauleistungen sind Rohbau-, Trockenbau-, Dach-, Fliesen- und Malerarbeiten an Gebäuden sowie der feste Einbau von Haustechnik. Eine reine Materiallieferung ohne Einbau ist keine Bauleistung.
Wann Ihr Auftraggeber als bauleistender Unternehmer gilt
Ihr Auftraggeber schuldet die Steuer nur, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – unabhängig davon, ob er Ihre Leistung für ein eigenes Bauprojekt verwendet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 13b.3 UStAE) ist das in der Regel der Fall, wenn mindestens 10 % seines Weltumsatzes auf Bauleistungen entfallen. Privatkunden, reine Vermieter oder Unternehmen aus anderen Branchen erhalten dagegen eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.
Nachweis: Bescheinigung USt 1 TG
Das Finanzamt bescheinigt bauleistenden Unternehmern auf Antrag, dass sie nachhaltig Bauleistungen erbringen (Vordruck USt 1 TG). Legt Ihr Auftraggeber eine Bescheinigung vor, die zum Zeitpunkt Ihrer Leistung gültig ist, wird vermutet, dass er die Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist auf höchstens drei Jahre befristet. Lassen Sie sich eine Kopie geben, prüfen Sie Firmenname und Gültigkeitszeitraum und legen Sie sie zu den Auftragsunterlagen.
Für die Gebäudereinigung gilt dieselbe Systematik einschließlich Bescheinigung. Was das für Reinigungsbetriebe bedeutet, lesen Sie unter Rechnungsprogramm für Gebäudereinigung.
Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung
Grundsätzlich braucht auch eine Reverse-Charge-Rechnung alle üblichen Pflichtangaben einer Rechnung. Dazu kommen diese Besonderheiten:
- Kein Steuerausweis: Sie nennen das Nettoentgelt, aber keinen Umsatzsteuerbetrag.
- Pflichthinweis: Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG). Verwenden Sie am besten genau diesen Wortlaut.
- Ihre Steuernummer oder USt-IdNr. wie auf jeder Rechnung.
- Eine konkrete Leistungsbeschreibung mit Leistungszeitraum, aus der erkennbar ist, warum § 13b greift – bei Bauleistungen etwa Bauvorhaben, Gewerk und Bauabschnitt.
- Bei Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten zusätzlich Ihre USt-IdNr. und die des Kunden (§ 14a Abs. 1 UStG).
Reverse Charge bei EU- und Auslandsfällen
Sie beziehen eine Leistung aus dem Ausland
Beauftragen Sie als Unternehmer einen Dienstleister aus einem anderen EU-Staat, erhalten Sie in der Regel eine Nettorechnung mit Reverse-Charge-Hinweis. Sie berechnen die deutsche Umsatzsteuer selbst, melden sie in Ihrer Voranmeldung an und ziehen sie, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, als Vorsteuer wieder ab. Das gilt auch für Kleinunternehmer: Sie schulden die Steuer in diesen Fällen ebenfalls, können sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.
Sie erbringen eine Leistung an Unternehmer in der EU
Erbringen Sie eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat, die dort steuerbar ist, schuldet in der Regel Ihr Kunde die Steuer in seinem Land. Ihre Rechnung enthält dann keine deutsche Umsatzsteuer, aber den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sowie Ihre USt-IdNr. und die Ihres Kunden. Ausstellen müssen Sie die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Leistung folgt (§ 14a Abs. 1 UStG). Diese Umsätze melden Sie außerdem in der Zusammenfassenden Meldung.
Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung unter § 13b
Auch Abschlagsrechnungen an einen bauleistenden Auftraggeber stellen Sie netto und mit dem Pflichthinweis. Die Steuer auf einen Abschlag entsteht beim Auftraggeber mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem er den Abschlag zahlt (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). In der Schlussrechnung ziehen Sie die geleisteten Abschläge netto ab – eine Umsatzsteuer, die verrechnet werden müsste, gibt es nicht.
Klären Sie den Status Ihres Auftraggebers deshalb schon vor der ersten Abschlagsrechnung. Wechselt die steuerliche Behandlung innerhalb eines Auftrags, werden Schlussrechnung und Korrekturen schnell unübersichtlich.
Ein ausgefülltes Abschlags-Beispiel für einen Nachunternehmer finden Sie unter Abschlagsrechnung Muster für Handwerker (Muster 4). Die Grundlagen erklären Abschlagsrechnung erstellen und Schlussrechnung erstellen; für VOB-Verträge lohnt sich zusätzlich der Beitrag Rechnung nach VOB.
Beispiel: Rechnung über Bauleistungen mit Reverse Charge
Das folgende Beispiel ist frei erfunden – Firmen, Beträge und Bankdaten dienen nur der Veranschaulichung.
Innenausbau Beispiel GmbH · Am Werkhof 7 · 70565 Stuttgart
Steuernummer: 00/000/00000
An:
Hochbau Muster AG
Bahnhofstraße 21
70173 Stuttgart
Rechnung Nr. 2026-311 Rechnungsdatum: 15.10.2026
Bauvorhaben: Neubau Bürogebäude Bahnhofstraße 21, 2. OG
Leistungszeitraum: 21.09.2026 – 09.10.2026
Pos. 1 Metallständerwände 2. OG 380 m² x 25,00 € 9.500,00 €
Pos. 2 Abgehängte Decke 2. OG 120 m² x 20,00 € 2.400,00 €
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Rechnungsbetrag (netto) 11.900,00 €
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Zahlbar bis 14.11.2026 ohne Abzug.
IBAN: DE00 0000 0000 0000 0000 00 (Beispiel)Die Hochbau Muster AG meldet in ihrer Voranmeldung 19 % Umsatzsteuer auf 11.900,00 €, also 2.261,00 €, und zieht diesen Betrag als Vorsteuer wieder ab, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Häufige Fehler – und welche Folgen sie haben
- Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen: Wer auf einer § 13b-Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG, bis die Rechnung berichtigt ist. Der Kunde darf diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.
- Hinweis vergessen: Liegen die Voraussetzungen vor, schuldet der Kunde die Steuer trotzdem. Die Rechnung ist aber unvollständig und sollte ergänzt werden.
- § 13b angewendet, obwohl der Kunde kein bauleistender Unternehmer ist: Dann schulden Sie selbst die Umsatzsteuer. Können Sie sie nicht mehr vom Kunden nachfordern, geht sie zu Ihren Lasten.
- Bescheinigung nicht geprüft: Eine abgelaufene oder fremde USt 1 TG schützt Sie nicht. Prüfen Sie Name und Gültigkeit vor Auftragsbeginn.
- E-Rechnung passt nicht zum Hinweis: Steht im PDF „Reverse Charge“, im XML aber Steuerkategorie „S“ mit 19 %, widersprechen sich die Daten. Maßgeblich ist bei der E-Rechnung der strukturierte Datensatz.
Wie Sie eine fehlerhafte Rechnung über Storno und Neuausstellung sauber berichtigen, zeigt der Beitrag Rechnung korrigieren mit Storno oder Gutschrift.
Reverse Charge in der E-Rechnung (XRechnung und ZUGFeRD)
Inländische Rechnungen mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sind B2B-Rechnungen und fallen grundsätzlich unter die E-Rechnungspflicht mit ihren Übergangsfristen. Im strukturierten Datensatz nach EN 16931 wird Reverse Charge so abgebildet:
- Umsatzsteuerkategorie „AE“ (Reverse Charge) bei den Positionen und in der Steueraufschlüsselung
- Steuersatz 0 % und Steuerbetrag 0,00 €
- ein Befreiungsgrund als Text, zum Beispiel „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, oder als Code „VATEX-EU-AE“
- Kennungen von Verkäufer und Käufer, etwa die USt-IdNr. – welche Felder im Einzelnen verlangt werden, zeigt die Validierung
Prüfen Sie eine XRechnung oder ZUGFeRD-Datei vor dem Versand mit dem XRechnung-Validator. Eine falsche Steuerkategorie oder fehlende Kennungen fallen dort sofort auf.
Reverse-Charge-Rechnungen mit XRechnungs.de
In XRechnungs.de erstellen Sie Reverse-Charge-Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer; der Hinweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird laut Hilfe-Artikel zur Reverse-Charge-Rechnung automatisch eingefügt. Die Rechnung erzeugen Sie als XRechnung (UBL oder CII) oder ZUGFeRD, prüfen sie mit der integrierten Validierung und versenden sie bei Bedarf über Peppol (Peppol BIS 3.0).
Für Bauunternehmen sind ab dem Tarif Pro Abschlags-, Schluss- und kumulierte Abschlagsrechnungen enthalten; der Tarif Bau & Projekte ergänzt Leistungsstand, Teil-Schlussrechnungen, Sicherheitseinbehalt, Nachträge und Vertragsabzüge. Mehr dazu unter Rechnungsprogramm für Bauunternehmen.
Die Tarife beginnen bei 10 € pro Monat bei jährlicher Zahlung bzw. 12 € bei monatlicher Zahlung und sind jederzeit kündbar – alle Details auf der Preisseite. Sie können XRechnungs.de kostenlos testen, mit bis zu 50 Dokumenten und ohne Kreditkarte.
Häufige Fragen zu Reverse Charge nach § 13b UStG
Muss ich bei Reverse Charge Umsatzsteuer auf die Rechnung schreiben?
Nein. Sie weisen nur den Nettobetrag aus und vermerken „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Umsatzsteuer berechnet und meldet Ihr Kunde selbst.
Gilt § 13b auch, wenn mein Kunde eine Privatperson ist?
Nein. Bei Bauleistungen und Gebäudereinigung muss der Auftraggeber selbst Unternehmer sein und nachhaltig solche Leistungen erbringen; die übrigen Fälle setzen ebenfalls einen Unternehmer oder eine juristische Person als Empfänger voraus. Privatkunden erhalten eine Rechnung mit Umsatzsteuer.
Woran erkenne ich, ob mein Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen erbringt?
Am sichersten an einer gültigen Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts. Ohne Bescheinigung kommt es darauf an, ob mindestens 10 % seines Weltumsatzes auf Bauleistungen entfallen – das können Sie von außen kaum beurteilen. Fragen Sie deshalb vor Auftragsbeginn nach der Bescheinigung.
Was passiert, wenn ich auf einer § 13b-Rechnung versehentlich Umsatzsteuer ausweise?
Sie schulden den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG, bis Sie die Rechnung berichtigen, und Ihr Kunde darf ihn nicht als Vorsteuer abziehen. Korrigieren Sie die Rechnung deshalb zügig, zum Beispiel über eine Stornorechnung und eine neue, korrekte Rechnung.
Gilt die Steuerschuldnerschaft auch für Abschlagsrechnungen?
Ja. Abschlagsrechnungen an einen bauleistenden Auftraggeber stellen Sie ebenfalls netto mit dem Pflichthinweis. Die Steuer entsteht beim Auftraggeber mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem er den Abschlag zahlt.
Wie wird Reverse Charge in einer XRechnung angegeben?
Über die Umsatzsteuerkategorie AE mit 0 % Steuersatz, einem Steuerbetrag von 0,00 € und einem Befreiungsgrund als Text oder als Code VATEX-EU-AE. Ob alle Pflichtfelder gefüllt sind, zeigt die Validierung vor dem Versand.
Fazit: Erst prüfen, dann netto abrechnen
Die Reverse-Charge-Rechnung selbst ist schnell geschrieben: Nettobetrag, kein Steuerausweis, Pflichthinweis. Die eigentliche Arbeit liegt in der Prüfung davor – ist es eine Bauleistung, erbringt der Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen, liegt eine gültige Bescheinigung vor? Wer das vor der ersten Abschlagsrechnung klärt und die E-Rechnung vor dem Versand validiert, vermeidet doppelte Steuer und aufwendige Korrekturen.