Stundenlohnarbeiten abrechnen: Stundenlohnzettel und Rechnung nach § 15 VOB/B
Stundenlohnarbeiten abrechnen: Vereinbarung, Anzeige, Stundenlohnzettel, 6-Werktage-Frist und Rechnung nach § 15 VOB/B mit Beispiel.
Stundenlohnarbeiten werden nach § 2 Abs. 10 VOB/B nur vergütet, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Danach zeigen Sie den Beginn an, reichen Stundenlohnzettel werktäglich oder wöchentlich ein und stellen spätestens im Abstand von vier Wochen die Rechnung. Dieser Beitrag zeigt die einzelnen Schritte am Beispiel.
Er richtet sich an Betriebe, die auf Baustellen nach Stunden abrechnen. Wie Sie Arbeitszeiten im Betrieb erfassen, erklärt der Beitrag Zeiterfassung im Handwerk. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.
Was sind Stundenlohnarbeiten?
Bei Stundenlohnarbeiten, auf der Baustelle auch Regiearbeiten genannt, wird nicht nach Einheitspreis oder Pauschale abgerechnet, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand: Stunden, Material, Geräte und Sonderkosten. Das bietet sich an, wenn sich der Umfang vorab schwer bestimmen lässt, etwa bei Bauwerksöffnungen, Stemmarbeiten oder kleineren Änderungen.
Nach der VOB/B sind sie die Ausnahme. Als angehängte Stundenlohnarbeiten ergänzen sie meist einen Einheitspreisvertrag; dafür werden die Stundensätze oft schon im Leistungsverzeichnis abgefragt.
Die Voraussetzungen nach VOB/B
- Vereinbarung vor Beginn: Die Arbeiten müssen ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten vereinbart sein (§ 2 Abs. 10 VOB/B).
- Anzeige vor Beginn: Dem Auftraggeber ist die Ausführung vor Beginn anzuzeigen (§ 15 Abs. 3 VOB/B).
- Stundenlohnzettel: Über die geleisteten Stunden und den besonderen Aufwand reichen Sie je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Zettel ein.
- Bescheinigung: Der Auftraggeber gibt die bescheinigten Zettel unverzüglich zurück, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang. Dabei kann er Einwendungen erheben.
- Rechnung: Stundenlohnrechnungen reichen Sie alsbald nach Abschluss der Arbeiten ein, längstens in Abständen von 4 Wochen (§ 15 Abs. 4 VOB/B).
Fehlt eine wirksame Vereinbarung, bleibt die Leistung nicht automatisch unbezahlt. Eine Vergütung kann sich dann aus § 2 Abs. 5, 6 oder 8 VOB/B ergeben, siehe Nachtrag abrechnen. Das ist aber aufwendiger und unsicherer.
Was auf den Stundenlohnzettel gehört
- Bauvorhaben, Auftrag und Datum
- Konkrete Beschreibung der Arbeit und Ort auf der Baustelle
- Namen oder Qualifikation der Beschäftigten und Stunden je Person
- Verbrauchtes Material, eingesetzte Geräte und Maschinen
- Fracht-, Fuhr- und Ladekosten sowie Sonderkosten
- Unterschrift des Auftraggebers oder seiner bevollmächtigten Vertretung
Pauschale Angaben wie „Arbeiten EG, 8 Std.“ machen den Nachweis angreifbar. Je genauer der Zettel, desto schwerer lassen sich die Stunden später bestreiten.
Die 6-Werktage-Regel
Gibt der Auftraggeber eingereichte Stundenlohnzettel nicht fristgerecht zurück, gelten sie als anerkannt (§ 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B). Dokumentieren Sie deshalb, wann die Zettel zugegangen sind. Als Auftraggeber sollten Sie umgekehrt Einwendungen rechtzeitig erheben.
Wenn es keine Zettel gibt oder Zweifel bestehen
Bestehen wegen nicht rechtzeitig eingereichter Zettel Zweifel am Umfang, kann der Auftraggeber nach § 15 Abs. 5 VOB/B verlangen, dass die Vergütung nach dem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand vereinbart wird. Reichen Sie die Zettel deshalb zeitnah ein.
Stundensatz: Was ohne Vereinbarung gilt
Maßgeblich sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen. Fehlen sie, gilt die ortsübliche Vergütung; lässt sich diese nicht ermitteln, zählen die Aufwendungen mit Zuschlägen für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn sowie die Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 VOB/B). Vereinbaren Sie Stundensätze deshalb möglichst je Qualifikation im Voraus, und klären Sie, wie Fahrtzeiten, Aufsicht und Zuschläge berechnet werden.
Beispiel: Stundenlohnrechnung
Firma, Sätze und Beträge sind frei erfunden:
Rechnung Nr. 2026-318, Rechnungsdatum 06.11.2026
Stundenlohnarbeiten nach § 15 VOB/B
Bauvorhaben Parkstraße 8, Stuttgart, Vertrag vom 12.08.2026
Leistungszeitraum: 26.10.2026 – 30.10.2026
Pos. 1 Facharbeiter, Stemmarbeiten EG 24 Std. x 52,00 € 1.248,00 €
Pos. 2 Helfer, Stemmarbeiten EG 16 Std. x 44,00 € 704,00 €
Pos. 3 Material laut Stundenlohnzettel 186,00 €
Summe netto 2.138,00 €
Umsatzsteuer 19 % 406,22 €
Rechnungsbetrag brutto 2.544,22 €
Anlage: bescheinigte Stundenlohnzettel Nr. 41 bis 45Erbringt Ihr Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen, rechnen Sie stattdessen netto mit dem Hinweis nach § 13b UStG ab. Für die Zahlung gilt § 16 VOB/B, die Fristen finden Sie unter Rechnung nach VOB.
Stundenlohn beim BGB-Vertrag
Ohne VOB/B gilt § 15 VOB/B nicht unmittelbar, Gerichte ziehen die Regeln aber als Orientierung heran. Vereinbaren Sie auch hier die Abrechnung nach Stunden ausdrücklich und führen Sie Nachweise. Bei Privatkunden hilft der getrennte Ausweis der Arbeitskosten, siehe Lohnkostenausweis auf der Rechnung.
Stundenlohnzettel in der E-Rechnung
Art, Umfang und Ort der Leistung müssen im strukturierten Teil der E-Rechnung stehen. Die Aufschlüsselung von Stundennachweisen kann das BMF zufolge in einem eingebetteten Anhang übermittelt werden, soweit sie für die Kontrollfunktion nicht erforderlich ist. Betten Sie die Zettel also als PDF ein, statt sie nur an die E-Mail zu hängen. Mehr dazu unter E-Rechnung bei Bauleistungen.
Typische Fehler
- Keine ausdrückliche Vereinbarung vor Beginn
- Zettel erst Wochen später eingereicht
- Unterschrift ohne Vollmacht: Klären Sie vorab, wer bescheinigen darf.
- Rechnungsfrist von 4 Wochen übersehen
- Vertragsleistungen zusätzlich nach Stunden berechnet: Was schon im Einheitspreis enthalten ist, lässt sich nicht noch einmal abrechnen.
Stunden erfassen und abrechnen mit XRechnungs.de
Mit XRechnungs.de erfassen Sie Arbeitszeiten und übernehmen sie in Ihre Rechnungen. Die Stundenlohnzettel betten Sie als Anhang in die XML-Datei ein und geben die Rechnung als PDF, XRechnung oder ZUGFeRD aus. Die Unterschrift des Auftraggebers auf dem Zettel holen Sie weiterhin selbst ein. Im Tarif Bau & Projekte ordnen Sie Rechnungen außerdem einem Bauprojekt zu. Wie das Team Stunden unterwegs erfasst, zeigt der Beitrag mobile Zeiterfassung.
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Häufige Fragen zu Stundenlohnarbeiten
Was ist der Unterschied zwischen Stundenlohnarbeiten und Regiearbeiten?
In der Praxis meinen beide Begriffe in der Regel dasselbe: Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Die VOB/B spricht von Stundenlohnarbeiten und Stundenlohnzetteln, auf der Baustelle sind auch Regiebericht und Rapportzettel üblich.
Wie schnell muss der Auftraggeber Stundenlohnzettel zurückgeben?
Unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang. Gibt er sie nicht fristgerecht zurück, gelten sie nach § 15 Abs. 3 VOB/B als anerkannt.
Wann muss ich Stundenlohnarbeiten abrechnen?
Nach § 15 Abs. 4 VOB/B alsbald nach Abschluss der Arbeiten, längstens in Abständen von 4 Wochen.
Muss ich die Stundenlohnzettel der Rechnung beilegen?
Die Rechnung muss prüfbar sein, deshalb gehören die Zettel in der Regel dazu. Bei einer E-Rechnung können Sie sie als eingebetteten Anhang übermitteln.
Was gilt ohne vereinbarten Stundensatz?
Bei VOB/B-Verträgen gilt dann die ortsübliche Vergütung. Lässt sie sich nicht ermitteln, werden die Aufwendungen mit Zuschlägen vergütet.
Fazit
Bei Stundenlohnarbeiten entscheidet die Vorbereitung: ausdrücklich vereinbaren, vor Beginn anzeigen, Zettel zeitnah einreichen und innerhalb von vier Wochen abrechnen. Wer das einhält, kann den Aufwand auch dann belegen, wenn der Auftraggeber später nachfragt.