Nachtrag abrechnen: So stellen Sie Nachträge am Bau richtig in Rechnung
Nachtrag abrechnen: Nachtragsarten nach VOB/B und BGB, Ablauf vom Angebot bis zur Rechnung, Preisermittlung, Abschläge und typische Fehler.
Ein Nachtrag ist eine Vergütungsanpassung für Leistungen, die vom ursprünglichen Bauvertrag abweichen oder darüber hinausgehen. Damit Sie ihn bezahlt bekommen, kommt es vor allem auf die Reihenfolge an: Änderung dokumentieren, Mehrkosten ankündigen oder anbieten, Vereinbarung einholen und den Nachtrag als eigene Position abrechnen. Dieser Beitrag zeigt den Weg nach VOB/B und BGB bis zur fertigen Rechnung.
Er gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein Nachtrag berechtigt ist, hängt von Ihrem Vertrag und dem Einzelfall ab.
Wann entsteht ein Nachtrag?
Bei einem VOB/B-Vertrag regelt § 2 die Vergütung. Für die Praxis sind diese Fälle wichtig:
- Mengenänderung (§ 2 Abs. 3): Weicht die ausgeführte Menge um mehr als 10 % vom Ansatz ab, kann auf Verlangen ein neuer Einheitspreis vereinbart werden.
- Geänderte Leistung (§ 2 Abs. 5): Der Auftraggeber ändert den Bauentwurf oder ordnet etwas anderes an. Der Preis wird unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten neu vereinbart, möglichst vor der Ausführung.
- Zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 6): Der Auftraggeber fordert eine Leistung, die nicht im Vertrag steht. Sie müssen den Anspruch ankündigen, bevor Sie mit der Ausführung beginnen.
- Pauschalvertrag (§ 2 Abs. 7): Die Pauschalsumme bleibt grundsätzlich unverändert. Eine Anpassung kommt nur bei erheblicher Abweichung in Betracht; angeordnete Änderungen und Zusatzleistungen bleiben nach den Absätzen 5 und 6 zu beurteilen.
- Leistung ohne Auftrag (§ 2 Abs. 8): Sie wird grundsätzlich nicht vergütet, außer der Auftraggeber erkennt sie an oder sie war notwendig, entsprach seinem mutmaßlichen Willen und wurde ihm unverzüglich angezeigt.
Nachtrag beim BGB-Bauvertrag
Ohne VOB/B gelten § 650b BGB und § 650c BGB. Wünscht der Besteller eine Änderung, streben beide Seiten eine Einigung an, und Sie erstellen grundsätzlich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung. Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Die Vergütung richtet sich dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen; alternativ können Sie auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen.
Ablauf: Vom Änderungswunsch zur bezahlten Rechnung
- Abweichung festhalten: Was wurde wann von wem angeordnet? Bautagebuch, E-Mail, Foto oder Baubesprechungsprotokoll sichern.
- Anspruch ankündigen: Vor Beginn der Arbeiten schriftlich auf die Mehrkosten hinweisen.
- Nachtragsangebot erstellen: Leistung beschreiben, Mengen und Preise herleiten, Bezug zum Vertrag herstellen.
- Beauftragung einholen: Am besten schriftlich und durch eine dazu bevollmächtigte Person.
- Leistung ausführen und nachweisen: Aufmaß oder Stundenlohnzettel führen.
- Abrechnen: Nachtrag als eigene Position in die nächste Abschlags- oder Schlussrechnung aufnehmen.
Nachtragspreis ermitteln
Bei VOB/B-Verträgen wurde der Nachtragspreis traditionell aus der Urkalkulation fortgeschrieben. Der BGH stellt für die Preisanpassung bei Mengenänderungen ohne Einigung inzwischen auf die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen ab. Welcher Weg in Ihrem Fall gilt, hängt von Vertrag und Rechtsprechung ab und sollte bei größeren Summen geprüft werden.
Machen Sie den Preis in jedem Fall nachvollziehbar: Lohn, Material, Geräte, Nachunternehmer sowie Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.
So steht der Nachtrag auf der Rechnung
Nachträge gehören getrennt von den Hauptpositionen auf die Rechnung. So bleibt sie prüfbar nach VOB, und ein Streit über einen Nachtrag blockiert nicht den unstrittigen Rest.
- Eigene Nummerierung, zum Beispiel N1, N2
- Bezug auf Nachtragsangebot und Beauftragung mit Datum
- Menge, Einheit und Einzelpreis wie vereinbart
- Nachweis als Anlage, etwa Aufmaß oder Stundenlohnzettel
- Noch nicht beauftragte Nachträge deutlich als solche kennzeichnen
Beispiel: Abschlagsrechnung mit Nachtrag
Das Beispiel ist frei erfunden und zeigt eine kumulierte Abrechnung in Nettobeträgen:
Hauptauftrag, Leistungsstand kumuliert 30.000,00 €
N1 Zusätzliche Wanddurchbrüche, 14 Stk. x 300,00 € 4.200,00 €
(Nachtragsangebot vom 05.10.2026, beauftragt am 08.10.2026)
Leistungsstand gesamt 34.200,00 €
Abzüglich bisherige Abschläge -18.000,00 €
Neuer Abschlag netto 16.200,00 €Mehr zum Aufbau zeigt der Beitrag kumulierte Abschlagsrechnung erstellen.
Nachtrag im Abschlag, wenn der Preis strittig ist
Beim BGB-Bauvertrag können Sie nach § 650c Abs. 3 BGB in Abschlägen 80 % der im Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben. Stellt sich später eine Überzahlung heraus, müssen Sie den Betrag zurückzahlen und verzinsen. Ob das auch im VOB/B-Vertrag gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Nachtrag erhöht den Auftragswert. Rechnen Sie ihn deshalb auch in der Schlussrechnung mit ab und prüfen Sie, ob sich ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt auf die neue Summe bezieht.
Nachtrag in der E-Rechnung
Auch ein Nachtrag muss in der E-Rechnung so beschrieben sein, dass sich die Leistung eindeutig bestimmen lässt. Führen Sie ihn als eigene Position mit klarer Bezeichnung und legen Sie Nachweise als eingebetteten Anhang bei. Wie das bei Rechnungen nach Leistungsverzeichnis funktioniert, zeigt der Beitrag E-Rechnung bei Bauleistungen.
Typische Fehler bei Nachträgen
- Erst bauen, dann ankündigen: Bei Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B kann das den Anspruch gefährden.
- Mündliche Zusage ohne Nachweis: Halten Sie jede Anordnung mindestens per E-Mail fest.
- Falscher Ansprechpartner: Ein Bauleiter ist nicht automatisch bevollmächtigt, Nachträge zu beauftragen.
- Nachtrag in Hauptpositionen versteckt: Das macht die Rechnung schwer prüfbar.
- Keine Preisherleitung: Ohne Kalkulation wird das Angebot oft pauschal gekürzt oder abgelehnt.
- Pauschalvertrag falsch eingeschätzt: Erst klären, was im Pauschalpreis schon enthalten ist.
Nachträge mit XRechnungs.de abrechnen
Im Tarif Bau & Projekte legen Sie Nachträge direkt im Projekt an. Bei jeder Abschlags-, Teil-Schluss- oder Schlussrechnung wählen Sie aus, welche Nachträge abgerechnet werden. So bleibt in der Projektübersicht sichtbar, was bereits berechnet wurde, und der Nachtrag steht getrennt vom Hauptauftrag. Die Rechnung geben Sie als PDF, XRechnung oder ZUGFeRD aus.
Mehr dazu im Rechnungsprogramm für Bauunternehmen. Sie können es 14 Tage kostenlos testen, mit bis zu 50 Dokumenten und ohne Kreditkarte.
Häufige Fragen zum Nachtrag
Was ist ein Nachtrag am Bau?
Ein Nachtrag passt die Vergütung an, wenn Leistungen vom Bauvertrag abweichen oder zusätzlich anfallen, etwa durch geänderte Pläne oder Anordnungen des Auftraggebers.
Muss ein Nachtrag schriftlich vereinbart werden?
Die VOB/B verlangt nicht in jedem Fall die Schriftform, Ihr Vertrag kann das aber vorsehen. Für den Nachweis sollten Sie Anordnung, Ankündigung und Beauftragung immer dokumentieren.
Was gilt, wenn der Auftraggeber den Nachtrag nicht unterschreibt?
Halten Sie die Anordnung und Ihre Ankündigung fest und klären Sie vor der Ausführung, wie Sie vorgehen. Ein Anspruch kann auch ohne Unterschrift bestehen, er ist dann aber schwerer durchzusetzen.
Kann ich einen Nachtrag in einer Abschlagsrechnung abrechnen?
Ja, wenn die Leistung erbracht ist. Führen Sie ihn als eigene Position auf. Beim BGB-Bauvertrag können Sie bei Streit über die Höhe 80 % der angebotenen Mehrvergütung ansetzen.
Gibt es Nachträge auch beim Pauschalvertrag?
Ja. Angeordnete Änderungen und zusätzliche Leistungen können auch dort zu einer Mehrvergütung führen. Reine Mengenmehrungen innerhalb des Pauschalumfangs dagegen in der Regel nicht.
Fazit
Nachträge scheitern selten an der Rechnung, sondern am fehlenden Nachweis davor. Kündigen Sie Mehrkosten vor der Ausführung an, lassen Sie sie beauftragen und führen Sie jeden Nachtrag als eigene, belegte Position bis zur Schlussrechnung.