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Gerüst Abrechnung nach VOB: DIN 18451 richtig anwenden

Gerüst Abrechnung nach VOB & DIN 18451 einfach erklärt: Aufmaß, Montage, Gebrauchsüberlassung, Abschlags- & Schlussrechnung als XRechnung.

Die Gerüst Abrechnung nach VOB sorgt regelmäßig für Diskussionen zwischen Gerüstbauern, Bauunternehmen und Auftraggebern. Wer nach welcher Fläche misst, was in der Montage steckt und wie lange das Gerüst überhaupt vergütet wird – all das regelt die DIN 18451. Mit der Neufassung 2023 hat sich einiges geändert. Dieser Leitfaden erklärt die Abrechnung von Gerüstbauarbeiten praxisnah und zeigt, wie Sie Ihre Positionen rechtssicher und nachvollziehbar in Rechnung stellen.

Was bedeutet Gerüst Abrechnung nach VOB?

Die Grundlage für die Abrechnung von Gerüstarbeiten nach VOB ist die ATV DIN 18451 – Gerüstarbeiten, ein Bestandteil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C). Sie legt fest, wie Gerüstbauleistungen beschrieben, kalkuliert und abgerechnet werden: vom Auf-, Um- und Abbau bis zur Gebrauchsüberlassung des Gerüsts.

Wichtig zu wissen: Die DIN 18451 ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Bei öffentlichen Aufträgen nach VOB/A wird sie automatisch Vertragsbestandteil. Bei privaten Bauvorhaben und im gewerblichen Geschäftsverkehr gilt sie nur, wenn beide Vertragsparteien die VOB ausdrücklich vereinbart haben. Für eine saubere VOB Gerüstbau Abrechnung sollten Sie die Geltung der DIN 18451 daher immer schriftlich festhalten. Mehr zu den Grundlagen finden Sie in unserem Ratgeber Rechnung nach VOB.

DIN 18451 Abrechnung: Was sich mit der Neufassung 2023 geändert hat

Seit dem 5. Oktober 2023 gilt die überarbeitete ATV DIN 18451:2023-09. Ziel der Neufassung: Die Abrechnung von Gerüstbauarbeiten übersichtlicher, fairer und streitärmer zu machen. Drei Änderungen sind für die Praxis besonders relevant.

1. Wegfall der Grundeinsatzzeit

Früher enthielt der Preis eine pauschale Grundeinsatzzeit von meist vier Wochen. Diese Pauschale gibt es in der DIN 18451 Abrechnung nicht mehr. Die Gebrauchsüberlassung wird jetzt von Beginn an als eigenständige Leistung neben der Montage vereinbart und abgerechnet – transparent nach der tatsächlichen Standzeit.

2. Klare Trennung von Montage und Gebrauchsüberlassung

Die Gerüstbauleistung teilt sich in zwei getrennte Bereiche: die Werkleistung (Montage: Auf-, Um- und Abbau) und die Gebrauchsüberlassung (das Bereitstellen des Gerüsts zur Nutzung). Beide erscheinen als separate Positionen im Leistungsverzeichnis und in der Rechnung.

3. Einheitliche Aufmaßregeln an den Außenseiten

Bei der Abrechnung von Gerüstarbeiten nach VOB wird nicht länger zwischen Arbeits- und Schutzgerüst unterschieden. Als Bezugspunkt für das Aufmaß dienen einheitlich die Außenseiten der Gerüstkonstruktion. Damit ist die alte Streitfrage, ob ein Arbeits-, Schutz- oder Kombinationsgerüst vorliegt, für die reine Abrechnung weitgehend vom Tisch.

Die zwei Kernbereiche der Abrechnung von Gerüstbauarbeiten

Montage: Auf-, Um- und Abbau

Die Montage umfasst das Errichten, mögliche Umbauten und den späteren Abbau des Gerüsts. Sie wird in der Regel nach Flächenmaß (m²), teils nach Längenmaß (lfm) oder Anzahl (Stück) abgerechnet – je nach Bauart und Ausschreibung. Diese Werkleistung ist einmalig fällig und unabhängig davon, wie lange das Gerüst später steht.

Gebrauchsüberlassung: die Vorhaltung

Die Gebrauchsüberlassung vergütet die Zeit, in der das Gerüst zur Nutzung bereitsteht. Abgerechnet wird als Kombination aus Abrechnungseinheit (z. B. m² oder lfm) und Zeiteinheit, üblicherweise je angefangene Woche. Der Beginn wird vertraglich festgelegt; wird das Gerüst früher genutzt, startet die Vorhaltung mit dem Tag der ersten tatsächlichen Nutzung. Das Ende tritt ein, sobald der Auftraggeber das Gerüst in Textform zum Abbau freigibt – zuzüglich einer kurzen Frist für den Abbau.

Aufmaß beim Fassadengerüst: So wird die Fläche berechnet

Bei längenorientierten Standgerüsten – dem klassischen Fassadengerüst – berechnet sich die Gerüstfläche nach der Grundformel: Länge × Höhe. Die Länge wird in der größten horizontalen Abwicklung an der Gerüstaußenseite gemessen, die Höhe von der Standfläche des Gerüsts bis 2 Meter über der obersten Belagfläche. Für ein korrektes Aufmaß bei der Gerüst Abrechnung nach VOB gelten dabei einige Sonderregeln:

  • Übermessen (nicht abgezogen): Aussparungen für Fenster, Tore und Durchfahrten werden unabhängig von ihrer Größe mitgerechnet, ebenso überbrückte Gebäudeteile.
  • Mindestlänge: Bei kleinen Flächen und einfeldrigen Gerüsten wird die Länge mit mindestens 2,5 m angesetzt.
  • Höhenmaß: Bis 2 m über der obersten Belagfläche – bei Dachfanggerüsten z. B. bis Oberkante Schutzwand.
  • Gemeinsames Aufmaß: Ein von beiden Seiten unterschriebenes Aufmaß auf der Baustelle ist der beste Schutz gegen spätere Streitigkeiten.

Grundgerüst und Gerüstergänzungen getrennt abrechnen

Ein zentraler Grundsatz der DIN 18451 Abrechnung: Der saubere Quadratmeterpreis gilt für das Grundgerüst. Alles, was zusätzlich benötigt wird, ist als eigenständige, klar bezeichnete Position auszuweisen. Typische Gerüstergänzungen sind:

  • Verbreiterungen mit Konsolen – meist nach Längenmaß (lfm) der Konsolenlinie
  • Zusätzliche Gerüstfelder, Überbrückungen und Bauteile zur Lastumleitung
  • Schutzeinrichtungen, Bekleidungen und Netze
  • Gerüsttreppen und Treppentürme als getrennte Position

So bleibt für den Auftraggeber jederzeit erkennbar, wofür er zahlt – und der Gerüstbauer wird für jede erbrachte Leistung fair vergütet.

Abrechnungseinheiten im Gerüstbau

Getrennt nach Bauart und Verwendungszweck erfolgt die Abrechnung von Gerüstbauarbeiten nach unterschiedlichen Einheiten:

  • Flächenmaß (m²) – Standardfall bei Fassaden- und Arbeitsgerüsten
  • Längenmaß (lfm/m) – z. B. bei Schutzgerüsten oder Konsolen
  • Raummaß (m³) – bei Raum- und Traggerüsten
  • Anzahl (Stück) – für einzelne Bauteile wie Treppentürme
  • Zeiteinheit (Woche) – für die Gebrauchsüberlassung, je angefangene Woche

Abschlags- und Schlussrechnung im Gerüstbau nach VOB

Läuft ein Gerüst über mehrere Wochen oder Monate, ist es üblich, mit Abschlagsrechnungen zu arbeiten und die tatsächlich erbrachte Leistung fortlaufend abzurechnen. Wie Sie diese korrekt erstellen, zeigt unser Leitfaden Abschlagsrechnung erstellen. Bei fortlaufender Vorhaltung bietet sich zusätzlich die kumulierte Rechnung an, die den Gesamtstand transparent fortschreibt.

Am Projektende fasst die Schlussrechnung alle Leistungen zusammen und verrechnet die geleisteten Abschläge. Wird ein Teil der Vergütung einbehalten, sollten Sie den Sicherheitseinbehalt sauber ausweisen. Auch Teilrechnungen für abgeschlossene Bauabschnitte sind bei größeren Gerüstprojekten üblich.

Gerüstbau Abrechnung als E-Rechnung: XRechnung & ZUGFeRD

Wer Gerüstbauarbeiten für öffentliche Auftraggeber oder Generalunternehmer abrechnet, kommt an der E-Rechnung nicht mehr vorbei. Seit 2025 müssen Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können; die Sendepflicht folgt gestaffelt in den kommenden Jahren. Details dazu lesen Sie unter E-Rechnung Pflicht. Die gängigen Formate sind ZUGFeRD und XRechnung – beide erfüllen die europäische Norm EN 16931.

Abrechnung Gerüstbau als PDF oder als E-Rechnung?

Viele Betriebe suchen nach einer Abrechnung Gerüstbau als PDF. Eine PDF-Rechnung ist praktisch für den Ausdruck und die eigene Ablage, gilt gegenüber vielen Geschäftskunden aber nicht mehr als vollwertige E-Rechnung, weil sie keine strukturierten, maschinenlesbaren Daten enthält. Die Lösung ist ein Hybridformat wie ZUGFeRD: ein sichtbares PDF mit eingebettetem XML. So haben Sie Ihre gewohnte PDF-Ansicht und erfüllen gleichzeitig die Anforderungen an die elektronische Rechnung. Den Unterschied erklären wir ausführlich unter E-Rechnung vs. PDF-Rechnung.

Mit XRechnungs.de VOB-konform abrechnen

XRechnungs.de bildet den kompletten Bauabrechnungs-Workflow ab – ideal für Gerüstbauer und Bauunternehmen, die nach VOB abrechnen. Sie trennen Montage und Vorhaltung sauber in eigenen Positionen und stellen jede Leistung als rechtssichere E-Rechnung aus. Der Tarif Bau & Projekte unterstützt gezielt projektbasierte Abrechnung:

  • Abschlags-, Teil-Schluss- und Schlussrechnungen für laufende Gerüstprojekte
  • Prozentuale Abrechnung nach Leistungsfortschritt und eigene Abschlags-Sequenz je Projekt
  • Sicherheits- und Gewährleistungseinbehalt mit wählbarer Obergrenze
  • Nachträge und Zuschläge sowie erweiterte VOB-orientierte Workflows
  • Export als XRechnung & ZUGFeRD inklusive EN-16931-Validierung mit Prüfbericht
  • GoBD-konforme Langzeitarchivierung Ihrer Rechnungen und Belege

Einen breiteren Überblick über die passende Software für Ihr Baugewerbe gibt unsere Seite Rechnungsprogramm für Bauunternehmen. Sie können kostenlos starten und bis zu 50 Dokumente in der Testphase erstellen – ohne Kreditkarte.

Häufige Fragen zur Gerüst Abrechnung nach VOB

Gibt es die 4-wöchige Grundeinsatzzeit noch?

Nein. Mit der DIN 18451:2023-09 ist die pauschale Grundeinsatzzeit entfallen. Montage und Gebrauchsüberlassung werden seitdem getrennt vereinbart und abgerechnet – die Vorhaltung nach tatsächlicher Standzeit, in der Regel je angefangene Woche.

Wie wird die Gerüstfläche beim Fassadengerüst berechnet?

Nach der Grundformel Länge × Höhe. Die Länge ist die größte horizontale Abwicklung an der Gerüstaußenseite, die Höhe reicht von der Standfläche bis 2 m über der obersten Belagfläche. Öffnungen für Fenster oder Tore werden übermessen, also nicht abgezogen.

Ist die DIN 18451 immer verbindlich?

Nur bei öffentlichen Vergaben nach VOB/A wird sie automatisch Vertragsbestandteil. Bei privaten und gewerblichen Aufträgen gilt sie ausschließlich, wenn die VOB vertraglich vereinbart wurde. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist daher empfehlenswert.

Werden Konsolen und Treppentürme extra abgerechnet?

Ja. Gerüstergänzungen wie Konsolenverbreiterungen, Überbrückungen, Schutzeinrichtungen und Treppentürme sind getrennt vom Grundgerüst als eigene Positionen auszuweisen – meist nach Längenmaß oder Stück.

Kann ich die Abrechnung von Gerüstarbeiten als PDF verschicken?

Für die eigene Ablage ja. Gegenüber Geschäftskunden ist eine reine PDF jedoch keine vollwertige E-Rechnung. Nutzen Sie besser ZUGFeRD: ein PDF mit eingebettetem XML, das die E-Rechnungspflicht erfüllt und trotzdem lesbar bleibt.

Wann beginnt und endet die Vorhaltung?

Der Beginn wird vertraglich festgelegt oder startet mit der ersten tatsächlichen Nutzung. Die Vorhaltung endet, sobald der Auftraggeber das Gerüst in Textform zum Abbau freigibt – plus einer angemessenen Frist für den Abbau.

Fazit

Eine korrekte Gerüst Abrechnung nach VOB steht und fällt mit der sauberen Trennung von Montage und Gebrauchsüberlassung, einem nachvollziehbaren Aufmaß an den Gerüstaußenseiten und klar ausgewiesenen Gerüstergänzungen. Seit der Neufassung der DIN 18451 im Jahr 2023 ist die Abrechnung transparenter geworden – vorausgesetzt, alle Positionen werden eindeutig beschrieben. Maßgeblich sind im Zweifel stets der Wortlaut der geltenden DIN 18451 und Ihre vertraglichen Vereinbarungen. Mit einer VOB-fähigen E-Rechnungssoftware wie XRechnungs.de erstellen Sie Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen im Gerüstbau rechtssicher als XRechnung oder ZUGFeRD und archivieren sie GoBD-konform.