Kostenvoranschlag oder Angebot? Unterschiede, Verbindlichkeit und Kosten
Kostenvoranschlag oder Angebot: Unterschiede, Verbindlichkeit, Überschreitung, Vergütung und Festpreis – was Handwerker und Kunden wissen sollten.
Ein Angebot ist in der Regel verbindlich, ein Kostenvoranschlag in der Regel nicht. Dieser eine Unterschied entscheidet, ob Sie als Auftragnehmer an Ihren Preis gebunden sind und was passiert, wenn die Arbeit teurer wird als gedacht. Im Alltag werden beide Begriffe trotzdem oft vermischt – mit Folgen, wenn es später Streit über die Rechnung gibt. Hier erfahren Sie, worin sich Kostenvoranschlag und Angebot rechtlich unterscheiden, wie weit ein Kostenvoranschlag überschritten werden darf und ob Sie dafür Geld verlangen können.
Der Unterschied auf einen Blick
- Angebot: verbindliche Erklärung, zu einem bestimmten Preis und zu bestimmten Bedingungen zu leisten. Nimmt der Kunde an, ist der Vertrag geschlossen.
- Kostenvoranschlag: fachkundige Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Er ist grundsätzlich unverbindlich, darf aber nicht beliebig überschritten werden.
- Preisbindung: beim Angebot ja, beim Kostenvoranschlag nur, wenn Sie ausdrücklich die Gewähr für die Richtigkeit übernehmen.
- Vergütung: Beides ist im Zweifel kostenlos, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was ist ein Angebot?
Ein Angebot ist rechtlich ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags. Wer einem anderen einen Vertragsschluss anträgt, ist an diesen Antrag gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Nimmt Ihr Kunde das Angebot rechtzeitig und unverändert an, kommt der Vertrag zu den genannten Preisen zustande. Spätere Mehrkosten, die auf Ihrer eigenen Fehlkalkulation beruhen, können Sie dann grundsätzlich nicht nachberechnen.
Wie lange ein Angebot gilt und wie Sie es als „freibleibend“ kennzeichnen, erklären wir im Beitrag zur Software für Angebote und Rechnungen. Ändert der Kunde das Angebot bei der Annahme, etwa beim Preis oder Umfang, gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB).
Was ist ein Kostenvoranschlag?
Ein Kostenvoranschlag – im Gesetz „Kostenanschlag“ – ist eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten auf Basis Ihrer fachlichen Einschätzung. Typisch ist er bei Werkverträgen, wenn der genaue Aufwand vorab nicht feststeht: bei einer Reparatur, deren Ursache erst beim Öffnen sichtbar wird, bei Sanierungen im Bestand oder bei Arbeiten, deren Umfang vom Zustand vor Ort abhängt.
Der Kostenvoranschlag ist kein Preisversprechen. Er wird aber Grundlage des Vertrags, wenn der Kunde Sie auf dieser Basis beauftragt – und er setzt einen Rahmen, an dem sich die spätere Rechnung messen lassen muss.
Verbindlich oder unverbindlich?
Das BGB geht beim Kostenanschlag vom unverbindlichen Fall aus: Sie übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Schätzung stimmt. Sie können einen Kostenvoranschlag aber auch verbindlich machen, indem Sie die Gewähr für seine Richtigkeit ausdrücklich übernehmen. Dann sind Sie wie bei einem Festpreis gebunden, und Mehrkosten gehen grundsätzlich zu Ihren Lasten.
Weil das Wort „Kostenvoranschlag“ allein nicht eindeutig ist, sollten Sie die Verbindlichkeit immer ausdrücklich regeln, zum Beispiel:
- „Unverbindlicher Kostenvoranschlag. Die tatsächlichen Kosten richten sich nach dem Aufwand.“
- „Verbindlicher Kostenvoranschlag: Wir übernehmen die Gewähr für die Richtigkeit der genannten Gesamtkosten.“
Wenn die Kosten steigen: Überschreitung des Kostenvoranschlags
Was gilt, wenn ein unverbindlicher Kostenvoranschlag nicht zu halten ist, regelt § 649 BGB:
- Anzeigepflicht: Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, müssen Sie das Ihrem Kunden unverzüglich mitteilen.
- Kündigungsrecht des Kunden: Kündigt der Kunde deshalb, erhalten Sie nur eine Vergütung für die bereits geleistete Arbeit und Ersatz für darin nicht enthaltene Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB) – nicht den vollen Werklohn.
- Fehlende Anzeige: Unterlassen Sie die Mitteilung, kann das Schadensersatzansprüche Ihres Kunden auslösen. In der Praxis führt das häufig dazu, dass Sie die Mehrkosten ganz oder teilweise nicht durchsetzen können.
Wann eine Überschreitung „wesentlich“ ist, legt das Gesetz nicht fest. In Rechtsprechung und Fachliteratur wird häufig eine Größenordnung von etwa 15 bis 20 Prozent genannt; je nach Einzelfall kann die Grenze aber auch darunter oder darüber liegen. Sicherer als jede Faustregel ist es, den Kunden frühzeitig zu informieren, sobald sich Mehrkosten abzeichnen, und die Mitteilung zu dokumentieren.
Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?
Nur wenn Sie das vorher vereinbaren. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Ist der Aufwand für die Ermittlung hoch – etwa bei einer Fehlersuche mit Demontage oder einem Gutachten vor Ort –, sollten Sie die Kosten dafür vor Beginn klar und nachweisbar mit dem Kunden absprechen. Üblich ist auch, die Gebühr bei Auftragserteilung zu verrechnen.
Für Angebote gilt dasselbe: Ein Angebot ist in der Regel Teil Ihrer Akquise und kostenlos, solange nichts anderes vereinbart ist.
Festpreis, Pauschalpreis, Einheitspreis: was im Angebot steht
Auch innerhalb eines verbindlichen Angebots gibt es Unterschiede, wie fest der Endbetrag ist. Die Begriffe sind gesetzlich nicht definiert, werden in der Praxis aber meist so verwendet:
- Einheitspreis: Der Preis pro Einheit – Quadratmeter, Stunde, Stück – steht fest. Abgerechnet wird nach tatsächlich ausgeführter Menge, der Endbetrag kann also schwanken.
- Festpreis: Der vereinbarte Preis gilt unabhängig von Kostensteigerungen, etwa bei Material oder Löhnen. Je nach Vereinbarung bezieht er sich auf Einheitspreise oder auf den Gesamtbetrag.
- Pauschalpreis: Ein Gesamtbetrag für einen klar beschriebenen Leistungsumfang. Mengenabweichungen innerhalb dieses Umfangs gehen grundsätzlich zulasten der Seite, die sie trifft. Ändert der Kunde den Umfang, ist eine Anpassung möglich.
Entscheidend ist, was Sie konkret vereinbaren. Beschreiben Sie deshalb den Leistungsumfang genau und legen Sie fest, wie zusätzliche Leistungen abgerechnet werden.
Welche Variante passt? Praxistipps für Handwerker und Dienstleister
- Ist der Umfang klar, etwa beim Austausch einer Heizungspumpe oder einer definierten Webseite, schafft ein verbindliches Angebot Vertrauen und beschleunigt die Entscheidung.
- Ist der Aufwand unsicher, etwa bei Altbausanierung oder Fehlersuche, schützt Sie ein ausdrücklich unverbindlicher Kostenvoranschlag vor Verlusten aus unvorhersehbaren Arbeiten.
- Benennen Sie Annahmen und Ausschlüsse: „Kalkuliert auf Basis einer Besichtigung am …, nicht enthalten sind …“.
- Setzen Sie bei Angeboten eine Annahmefrist, damit Sie nicht unbegrenzt an alte Preise gebunden sind.
- Zeichnen sich Mehrkosten ab, informieren Sie den Kunden sofort schriftlich und holen Sie seine Zustimmung ein, bevor Sie weiterarbeiten.
- Halten Sie die Bezeichnung konsequent: Ein Dokument, das als „Angebot“ überschrieben ist, wird in der Regel auch als verbindliches Angebot verstanden.
Wie es nach der Beauftragung weitergeht – vom Angebot über Lieferschein und Abschläge bis zur Schlussrechnung –, zeigt unser Beitrag zum Angebots- und Rechnungsprogramm fürs Handwerk. Für Vorauszahlungen vor Auftragsbeginn kann statt einer Rechnung auch eine Proformarechnung eine Rolle spielen.
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Häufige Fragen zu Kostenvoranschlag und Angebot
Ist ein Kostenvoranschlag rechtlich bindend?
In der Regel nicht. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung. Verbindlich wird er nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich die Gewähr für seine Richtigkeit übernimmt. Auch ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf aber nicht wesentlich überschritten werden, ohne dass der Kunde informiert wird.
Um wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Häufig wird eine Größenordnung von etwa 15 bis 20 Prozent als wesentliche Überschreitung angesehen, maßgeblich ist aber der Einzelfall. Ist eine wesentliche Überschreitung absehbar, muss der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB).
Muss ich für einen Kostenvoranschlag bezahlen?
Nur wenn das vorher vereinbart wurde. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Viele Betriebe vereinbaren eine Gebühr und verrechnen sie bei Auftragserteilung.
Kann ich ein Angebot zurückziehen?
Nach Zugang beim Kunden grundsätzlich nicht, solange die Annahmefrist läuft – es sei denn, Sie haben die Bindung ausgeschlossen, etwa mit dem Zusatz „freibleibend“. Ein Widerruf wirkt nur, wenn er dem Kunden vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.
Was ist der Unterschied zwischen Festpreis und Pauschalpreis?
Beim Festpreis ist der vereinbarte Preis gegen Kostensteigerungen abgesichert; er kann sich auf Einheitspreise beziehen, sodass sich der Endbetrag mit der Menge ändert. Beim Pauschalpreis gilt ein Gesamtbetrag für einen fest beschriebenen Leistungsumfang, unabhängig von der tatsächlichen Menge innerhalb dieses Umfangs.
Fazit: Verbindlichkeit immer ausdrücklich regeln
Wählen Sie das Angebot, wenn Sie den Aufwand sicher kalkulieren können, und den Kostenvoranschlag, wenn der Umfang erst während der Arbeit klar wird. In beiden Fällen gilt: Schreiben Sie ausdrücklich auf, ob und wie weit Sie an den Preis gebunden sind, beschreiben Sie den Leistungsumfang genau und informieren Sie Ihren Kunden früh, wenn es teurer wird. So vermeiden Sie Streit, wenn später die Rechnung kommt.